Die Transaktionsstruktur Asset-Deal ist im Vergleich zum Share-Deal deutlich aufwendiger, was die genaue Ausformulierung des Vertragsgegenstandes angeht. Jeder Rechts- und Vermögensgegenstand (Aktiva und Passiva) muss einzeln und gemäß individueller Vorschriften wirksam verkauft und übertragen werden.
Für die Einzelrechtsübertragung sind insbesondere folgende Punkte zu beachten:
Definition Vertragsgegenstand: Alle definierten Vermögensgegenstände (Anlage- und Umlaufvermögen sowie Verbindlichkeiten und sämtliche Vertragsverhältnisse) müssen explizit aufgeführt und bestimmt werden können. Dies geschieht üblicherweise durch umfangreiche Beschreibungen in Anlagen zum Kaufvertrag.
Pensionszusagen: In vielen KMUs wurden Pensionszusagen für Inhaber oder betriebliche Altersregelungen für Führungspersonal getroffen. Diese wird der Käufer in der Regel nicht übernehmen wollen. Aus diesem Grund verbleiben diese mit allen Pflichten meist bei der verkaufenden Gesellschaft.
Arbeitsverhältnisse: Gemäß § 613a BGB gehen alle Arbeitsverhältnisse mit deren Rechten und Pflichten auf den neuen Eigentümer über. Im Vergleich zum Share-Deal bedarf die Übertragung jedoch der Zustimmung jedes einzelnen Arbeitnehmers und einer ordentlichen Information zum Betriebsübergang. Der Käufer trägt hier das Risiko des Widerspruchs und wird deshalb eine Regelung bezüglich der Mitarbeiterübertragung im Kaufvertrag fordern.
Gewährleistungen: Im Unternehmenskaufvertrag müssen genaue rechtliche Regelungen über den Umgang mit nachträglichen Gewährleistungen und Schadensersatzansprüchen aus Lieferung und Leistung aufgenommen werden. Dies ist ein kritischer Punkt, denn die rechtlich verantwortliche Trennung kann in der Praxis zu Problemen führen, weil viele Kunden nur einen Ansprechpartner für die Schadensbehebung haben möchten.
Beurkundungspflicht: Sollten im Rahmen des Asset-Deals keine Grundstücke oder Immobilien übertragen und veräußert werden, ist der Unternehmenskaufvertrag in der Regel nicht beurkundungspflichtig.
Vertragsverhältnisse: Sonstige Vertragsverhältnisse mit Dritten (Mietverträge, Verträge aus Lieferung und Leistung, Forderungen, Kreditverträge, etc.) bedürfen in aller Regel einer Übertragungszustimmung der Drittvertragspartei. Aus diesem Grund wird der Käufer entweder vor dem schuldrechtlichen Verpflichtungsgeschäft eine Zustimmung der entsprechenden Parteien verlangen oder dies zu einer aufschiebenden Bedingung des Vertragsvollzugs machen. Dieser Sachverhalt stellt viele Verkäufer vor eine schwierige Herausforderung. Schließlich müssen sie nun entweder wichtige Vertragspartner vorab über ihre Verkaufsabsichten informieren oder das Risiko tragen, dass Drittparteien einer Übertragung nicht zustimmen und somit den Verkauf im schlechtesten Fall scheitern lassen.
Historische Steuerpflicht: Grundsätzlich verbleibt die historische betriebliche Steuerpflicht bei der verkaufenden Gesellschaft. Jedoch kann diese von einer Haftung gemäß § 75 AO betroffen sein, was die Entrichtung betrieblicher Steuern für das gesamte laufende Geschäftsjahr angeht. Auch hier bedarf es klarer Regelungen im Unternehmenskaufvertrag, um anschließende Probleme zu vermeiden.
Besteuerung Veräußerungserlös: Bei einem Asset-Deal ist die verkaufende Gesellschaft der Vertragspartner und muss entsprechend auch den Verkaufserlös in der Gesellschaft versteuern. Bei einer GmbH bedeutet dies, dass für den Veräußerungserlös Gewerbe- und Körperschaftssteuern anfallen.
Abschreibungspotenzial: Der Asset-Deal bietet dem Käufer in der Regel ein höheres Abschreibungspotenzial des Kaufpreises. Darüberhinaus können Finanzierungskosten oft mit den laufenden Erträgen der gekauften betrieblichen Einheit verrechnet werden.