Share-Deal oder Asset-Deal ?

Welche Transaktionsform ist die Richtige?

Bei einem Unternehmensverkauf wird zwischen der Transaktionsstruktur eines Asset-Deals und der eines Share-Deals unterschieden. Außer bei speziellen Unternehmensformen, wie beispielsweise einem Einzelunternehmen, steht es den Beteiligten frei, für welche Deal-Struktur sie sich entscheiden. Beide Transaktionsformen haben ihre Vorteile für den Verkäufer und den Käufer, weshalb Sie sich der Frage nach der für Sie richtigen Dealstruktur frühzeitig widmen sollten.

Eine Empfehlung für die eine oder andere Transaktionsstruktur lässt sich nicht aussprechen. Diese Entscheidung muss immer individuell getroffen werden. In den kommenden Absätzen soll ein erster Überblick über die Thematik und die Unterschiede der Transaktionsformen gegeben werden.

Der Share-Deal

Bei einem Share-Deal werden die Geschäftsanteile oder Aktien der Gesellschaft verkauft und übertragen. Für die Gesellschaft ändert sich durch einen Verkauf grundsätzlich nichts, außer dass der Inhaber wechselt. Es finden in der Bilanz des Unternehmens keine Änderungen statt, sodass der Käufer des Unternehmens alle Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten zum Stichtag sowie alle Rechten und Pflichten der Gesellschaft übernimmt.

Der Asset-Deal

Bei einem Asset-Deal werden alle oder eine Vielzahl der Vermögenswerte, wie z.B. Aktiva (Grundstücke, Maschinen, Warenlager, Forderungen, u.Ä.), Passiva (Verbindlichkeiten) und Vertragsverhältnisse (Mietverträge, Arbeitnehmerverträge, Lieferanten- und Kundenverträge, u.Ä.) durch die Einzelrechtsnachfolge verkauft und auf den Käufer übertragen.

Wenn der Verkäufer eine Kapitalgesellschaft (GmbH oder Aktiengesellschaft) ist und ein Asset-Deal durchgeführt wird, werden ausgewählte Vermögensgegenstände von der vorhandenen Gesellschaft an den Erwerber verkauft und übertragen. Sollte es sich bei dem Verkauf um eine Einzelunternehmung (eingetragener Kaufmann, OHG, GbR, etc.) handeln, kommt ohnehin nur diese Transaktionsstruktur in Frage.

Inwiefern unterscheiden sich die beiden Transaktionsstrukturen?

Die beiden Transaktionsformen unterscheiden sich vor allem in der rechtlichen Vertragsgestaltung, der Besteuerung des Verkaufserlöses sowie der Chancen und Risiken der Übernahmeform. Der Share-Deal ist die einfachere Transaktionsform, da hierbei sämtliche Vermögenswerte (Aktiva und Passiva) mitverkauft und übertragen werden. Somit gehen alle Chancen und Risiken der gesamten operativen Gesellschaft auf den Unternehmenskäufer über. Die vollständige und einfachere Übertragung bringt jedoch an anderer Stelle auch einen erweiterten Aufwand mit sich. In der Regel führt sie dazu, dass ein Käufer vom Verkäufer umfangreichere Garantien und Gewährleistungen über den Zustand der Gesellschaft zum Übertragungszeitpunkt im Unternehmenskaufvertrag fordert. Hier geht es um Risikominimierung.

Merkmale und Besonderheiten des Share-Deals

Die Transaktionsstruktur des Share-Deals bedingt eine genaue Prüfung der Existenz, Verfügungs- und Lastenfreiheit der Geschäftsanteile sowie einen wirksamen Verkauf und die anschließende Übertragung der Geschäftsanteile.

Vermögenswerte: Eine detaillierte Aufgliederung der zu verkaufenden Vermögenswerte entfällt, da das gesamte Gesellschaftsvermögen übertragen wird.

Arbeitsverträge: Alle Arbeits- und Anstellungsverträge mit allen Rechten und Pflichten bleiben durch den Verkauf unberührt und sind weiter in Kraft.

Vertragsverhältnisse: Alle weiteren Verträge sowie Verbindlichkeiten, die mit Dritten bestehen, bleiben ohne Zustimmung der Vertragspartner bestehen.

Betriebssteuern: Die Gesellschaft ist weiterhin für alle Betriebssteuern sowie für alle nicht bezahlten und fälligen Sozialversicherungsbeiträge verantwortlich.

Besteuerung des Verkaufs: Die Besteuerung des Verkaufserlöses geschieht auf Ebene der verkaufenden Gesellschafter und nicht auf Ebene der verkauften Gesellschaft.

Übertragungsvoraussetzungen: Der Verkauf der Anteile muss notariell beurkundet werden.

Abschreibung: Der Kaufpreis von Aktien und GmbH-Geschäftsanteilen kann nicht planmäßig abgeschrieben werden.

Finanzierungskosten: Finanzierungskosten können nur auf Ebene des Käufers angerechnet werden und nicht auf Ebene der gekauften Gesellschaft.

Merkmale und Besonderheiten des Asset-Deals

Die Transaktionsstruktur Asset-Deal ist im Vergleich zum Share-Deal deutlich aufwendiger, was die genaue Ausformulierung des Vertragsgegenstandes angeht. Jeder Rechts- und Vermögensgegenstand (Aktiva und Passiva) muss einzeln und gemäß individueller Vorschriften wirksam verkauft und übertragen werden.

Für die Einzelrechtsübertragung sind insbesondere folgende Punkte zu beachten:

Definition Vertragsgegenstand: Alle definierten Vermögensgegenstände (Anlage- und Umlaufvermögen sowie Verbindlichkeiten und sämtliche Vertragsverhältnisse) müssen explizit aufgeführt und bestimmt werden können. Dies geschieht üblicherweise durch umfangreiche Beschreibungen in Anlagen zum Kaufvertrag.

Pensionszusagen: In vielen KMUs wurden Pensionszusagen für Inhaber oder betriebliche Altersregelungen für Führungspersonal getroffen. Diese wird der Käufer in der Regel nicht übernehmen wollen. Aus diesem Grund verbleiben diese mit allen Pflichten meist bei der verkaufenden Gesellschaft.

Arbeitsverhältnisse: Gemäß § 613a BGB gehen alle Arbeitsverhältnisse mit deren Rechten und Pflichten auf den neuen Eigentümer über. Im Vergleich zum Share-Deal bedarf die Übertragung jedoch der Zustimmung jedes einzelnen Arbeitnehmers und einer ordentlichen Information zum Betriebsübergang. Der Käufer trägt hier das Risiko des Widerspruchs und wird deshalb eine Regelung bezüglich der Mitarbeiterübertragung im Kaufvertrag fordern.

Gewährleistungen: Im Unternehmenskaufvertrag müssen genaue rechtliche Regelungen über den Umgang mit nachträglichen Gewährleistungen und Schadensersatzansprüchen aus Lieferung und Leistung aufgenommen werden. Dies ist ein kritischer Punkt, denn die rechtlich verantwortliche Trennung kann in der Praxis zu Problemen führen, weil viele Kunden nur einen Ansprechpartner für die Schadensbehebung haben möchten.

Beurkundungspflicht: Sollten im Rahmen des Asset-Deals keine Grundstücke oder Immobilien übertragen und veräußert werden, ist der Unternehmenskaufvertrag in der Regel nicht beurkundungspflichtig.

Vertragsverhältnisse: Sonstige Vertragsverhältnisse mit Dritten (Mietverträge, Verträge aus Lieferung und Leistung, Forderungen, Kreditverträge, etc.) bedürfen in aller Regel einer Übertragungszustimmung der Drittvertragspartei. Aus diesem Grund wird der Käufer entweder vor dem schuldrechtlichen Verpflichtungsgeschäft eine Zustimmung der entsprechenden Parteien verlangen oder dies zu einer aufschiebenden Bedingung des Vertragsvollzugs machen. Dieser Sachverhalt stellt viele Verkäufer vor eine schwierige Herausforderung. Schließlich müssen sie nun entweder wichtige Vertragspartner vorab über ihre Verkaufsabsichten informieren oder das Risiko tragen, dass Drittparteien einer Übertragung nicht zustimmen und somit den Verkauf im schlechtesten Fall scheitern lassen.

Historische Steuerpflicht: Grundsätzlich verbleibt die historische betriebliche Steuerpflicht bei der verkaufenden Gesellschaft. Jedoch kann diese von einer Haftung gemäß § 75 AO betroffen sein, was die Entrichtung betrieblicher Steuern für das gesamte laufende Geschäftsjahr angeht. Auch hier bedarf es klarer Regelungen im Unternehmenskaufvertrag, um anschließende Probleme zu vermeiden.

Besteuerung Veräußerungserlös: Bei einem Asset-Deal ist die verkaufende Gesellschaft der Vertragspartner und muss entsprechend auch den Verkaufserlös in der Gesellschaft versteuern. Bei einer GmbH bedeutet dies, dass für den Veräußerungserlös Gewerbe- und Körperschaftssteuern anfallen.

Abschreibungspotenzial: Der Asset-Deal bietet dem Käufer in der Regel ein höheres Abschreibungspotenzial des Kaufpreises. Darüberhinaus können Finanzierungskosten oft mit den laufenden Erträgen der gekauften betrieblichen Einheit verrechnet werden.

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