Insofern die Due Diligence abgeschlossen ist und eine Finanzierungsbestätigung vorliegt, muss der finale Kaufvertrag auf Basis des LoI – auch Absichtserklärung genannte – erstellt und verhandelt werden. Die Erstellung eines Kaufvertrages für einen Unternehmensverkauf stellt auch im KMU-Segment eine der komplexesten und sensibelsten Aufgaben im Wirtschaftsrecht dar. Sowohl Käufer als auch Verkäufer verfolgen beim Abschluss ihre spezifischen Interessen, die oft sehr unterschiedlich sind. Ein erfolgreicher Unternehmenskaufvertrag bringt diese Interessen zusammen und setzt klare Rahmenbedingungen für die Übergabe eines Unternehmens. Dieses Vertragswerk ist jedoch nicht nur aus rein juristischer Perspektive zu sehen – es verlangt Verständnis für die wirtschaftlichen und emotionalen Bedürfnisse beider Parteien. Umso wichtiger ist es, im Verlauf der Verhandlung und Abwicklung die richtige Balance zu finden. Dieser Beitrag soll dem gerecht werden und dem Unternehmer einen umfassenden Einblick in die relevanten Aspekte der Kaufvertragserstellung geben.
Einordnung des Unternehmenskaufvertrags in den Verkaufsprozess
Wer erstellt den ersten Vertragsentwurf?
Es ist nicht ungewöhnlich, dass Unternehmensverkäufer erwarten, dass der Käufer den ersten Entwurf des Kaufvertrags erstellt. Schließlich war der bisherige Verkaufsprozess bereits kostspielig und zeitintensiv, weshalb man diese Aufgabe gerne auf die Gegenseite abwälzen möchte. Aus der Perspektive des Käufers ist das ein Geschenk, das er ohne zu zögern annehmen sollte. Denn wer den ersten Entwurf formuliert, hat die Möglichkeit, den Vertrag nach seinen Vorstellungen zu gestalten und eigene Interessen optimal einzubringen.
Wir haben in der Praxis schon oft erlebt, wie Verkäufer nach Erhalt eines vom Käufer erstellten Vertragsentwurfs schockiert waren. Häufig waren die Entwürfe durch spitzfindige oder unerfahrene Anwälte aufgesetzt, die versuchten, das Risiko für den Käufer so weit wie möglich zu reduzieren – oft mit Klauseln, die weit über übliche Regelungen hinausgehen oder nicht im Sinne der Absichtserklärung (LOI) sind. Hier werden insbesondere Garantien und Haftungsbestimmungen – die Spielwiese eines jeden Anwalts – bemüht.
Es zeigt sich also, dass die Partei, die den Erstentwurf verfasst, einen klaren Vorteil hat: In der Vertragsverhandlung ist es wesentlich einfacher, bereits enthaltene Regelungen zu ändern oder zu streichen, als neue Klauseln durchzusetzen. Erfahrene Vertragsgestalter nutzen diese Dynamik geschickt und nehmen bewusst Regelungen in den Entwurf auf, die sie später als Verhandlungsmasse nutzen. Durch das Aufgeben solcher Punkte kann der Eindruck von Entgegenkommen vermittelt werden, während die tatsächlich wichtigen Inhalte unberührt bleiben.
Deshalb empfehlen wir Ihnen: Erstellen Sie, genau wie bei der Absichtserklärung, den ersten Entwurf des Kaufvertrags selbst. Das ermöglicht Ihnen, Ihre Interessen klar und deutlich zu formulieren und die Grundlagen für die Verhandlungen zu schaffen. Wichtig ist jedoch, dass Sie den Vertragsentwurf in Übereinstimmung mit den bereits getroffenen Vereinbarungen im LoI verfassen. Große Abweichungen von den Vereinbarungen im LoI oder einseitig formulierte Regelungen können das Vertrauen zwischen den Parteien erheblich schädigen und im schlimmsten Fall zum Abbruch des gesamten Verkaufsprozesses führen.
Warum der Notar nicht den Unternehmenskaufvertrag erstellen sollte.
Wenn die Gegenseite schon nicht den ersten Entwurf erstellen sollte, mag man sich fragen, ob der Notar hier Abhilfe schaffen kann? Ein Mandant sagte uns einmal während eines Unternehmensverkaufs: „Wir brauchen keinen Anwalt für den Vertrag! Lassen Sie uns mit den Käufern klären, was wir wollen, und dann soll der Notar den Vertrag aufsetzen. Das ist günstiger und spart die Anwaltskosten.“ Doch ist die günstigste Lösung wirklich die beste?
Notare in Deutschland, Österreich und der Schweiz müssen laut Gesetz unabhängig und unparteiisch sein. Sie dürfen keine Partei bevorzugen und beraten daher beide Seiten neutral. Diese Neutralität kann bei einfachen Verträgen, wie etwa dem Verkauf einer Immobilie, sinnvoll sein, da es hier oft standardisierte Vorgehensweisen gibt. Ein Unternehmenskaufvertrag ist jedoch viel komplexer: Er muss auf die Interessen der einzelnen Parteien zugeschnitten sein und enthält oft komplizierte Regelungen, die individuell ausgehandelt werden.
Ein Notar kann in solchen Fällen nicht die Rolle eines Interessenvertreters übernehmen. Er muss beide Seiten neutral beraten, was bedeutet, dass spezifische Interessen möglicherweise nicht ausreichend berücksichtigt werden. Deshalb ist es sehr ratsam, die Erstellung des Kaufvertrags einem erfahrenen Rechtsanwalt zu überlassen, der gezielt die Interessen seines Mandanten vertritt und individuelle Regelungen optimal verhandelt. Eine Ausnahme wäre hier jedoch der Verkauf eines sehr kleinen Unternehmens (weniger als 250.000 € Umsatz), bei dem sich die Begleitung durch einen erfahrenen M&A-Transaktionsberater und Rechtsanwalt nicht lohnt und auf einen Mustervertrag vom Notar zurückgegriffen werden kann.
Worauf Sie bei der Wahl des Anwalts für Ihren Unternehmensverkauf achten sollten.
Die Kaufvertragserstellung muss also von einem erfahrenen Rechtsanwalt begleitet werden. Doch woran erkennen Sie einen Rechtsanwalt, der für diese Herausforderung wirklich geeignet ist?
Ein spezialisierter Gesellschaftsrechtler mit umfangreicher Erfahrung in Unternehmenstransaktionen sollte hier Ihre erste Wahl sein. Dabei muss es nicht unbedingt der teuerste Anwalt aus einer großen Kanzlei sein, der gewöhnlich auf hochkomplexe, von Fachjargon durchsetzte Verträge spezialisiert ist, die eher für große, internationale Deals konzipiert sind. Gerade für den Verkauf eines mittelständischen Unternehmens ist ein erfahrener Anwalt aus einer kleineren oder mittelständischen Kanzlei oftmals die bessere Wahl – einer, der mit den Bedürfnissen der KMU vertraut ist und klare, verständliche Lösungen anbietet.
Ein guter Anwalt für Unternehmensverkäufe sollte Ihnen konkrete Referenzprojekte nennen können. Im Idealfall zeigt er Ihnen sogar ein anonymisiertes Beispiel eines typischen Unternehmenskaufvertrags, den er erstellt hat. Das ermöglicht Ihnen, ein Gefühl dafür zu bekommen, wie Ihr eigener Vertrag aussehen könnte. Es gilt der Grundsatz: Auch komplexe Zusammenhänge lassen sich in einer klaren und verständlichen Sprache darstellen – und genau das sollten Sie von Ihrem Anwalt erwarten.
Die Sprache der Unternehmensverkäufe ist stark von der angloamerikanischen M&A-Praxis beeinflusst. Fachbegriffe, rechtliche Definitionen und eine hohe Komplexität sind keine Seltenheit. Ein Anwalt, der in der Lage ist, diesen Mix aus Begriffen und Konzepten für Sie in eine nachvollziehbare Sprache zu übersetzen, ist daher von großem Vorteil. Es ist essenziell, dass Sie die Inhalte verstehen, denn nur so behalten Sie die Kontrolle über den Verkaufsprozess.
Praxistipp: Anwälte nicht unbeaufsichtigt verhandeln lassen.
Lassen Sie die Kaufvertragsverhandlungen zwischen den Anwälten aber nie unbeaufsichtigt. Vielmehr sollten Sie einen erfahrenen Transaktionsberater die Gespräche moderieren lassen. Andernfalls besteht die Gefahr, dass die Anwälte – sei es aus Übereifer oder fachlicher Detailverliebtheit – den Fokus verlieren und unnötige Komplexität schaffen, die weder Ihnen noch dem Projektverlauf dienlich ist.
Das Ziel sollte stets sein, klare, übliche und für das Projekt angemessene Regelungen zu treffen, die für alle Beteiligten verständlich sind. Ein gutes Vertragswerk stellt die Interessen beider Seiten ausgewogen dar und ist auf die spezifischen Anforderungen der Transaktion abgestimmt. Denn letztlich möchten Sie sicherstellen, dass die erzielten Vereinbarungen nicht nur rechtsverbindlich sind, sondern auch wirklich verstanden und von Ihnen mitgetragen werden können.
Mit dem richtigen Anwalt an Ihrer Seite sichern Sie sich nicht nur eine solide vertragliche Grundlage, sondern auch das Vertrauen, dass der Unternehmensverkauf im besten Sinne für Sie ablaufen wird – ohne unnötige Stolpersteine und mit einem klaren Blick auf das Wesentliche.
Die Prämisse des Kompromisses: Warum Unternehmenskauf immer ein Balanceakt ist
Wo wir bereits bei der Verhandlung im Rahmen des Kaufvertrages sind, sei noch Folgendes angemerkt: Unternehmenskäufe sind selten schwarz-weiß. Sowohl Käufer als auch Verkäufer bringen spezifische Erwartungen und manchmal sogar tiefe Überzeugungen in den Verhandlungsprozess ein. Für den Verkäufer ist das Unternehmen oft ein Lebenswerk, das er aus bestimmten Gründen nur an einen Käufer übergeben möchte, der dieses Erbe fortführt. Der Käufer wiederum bewertet das Unternehmen meist sehr nüchtern und objektiv. Dabei muss er sich auch mit der Frage auseinandersetzen, ob er alle Risiken angemessen abgesichert hat – dies wird insbesondere mit Garantien abgedeckt. Hierbei kommt es zwangsläufig zu emotionalen Spannungen zwischen den beiden Parteien.
Praxistipp: Der Käufer und der Verkäufer sollten sich regelmäßig in die Perspektive der Gegenseite versetzen. Ein solcher Perspektivwechsel hilft, Missverständnisse zu vermeiden und das Vertrauen zu stärken. Ein bekanntes Sprichwort besagt: „Gehe tausend Schritte in den Schuhen deines Gegenübers, bevor du urteilst.“ Dieser Ansatz fördert die Bereitschaft, einen echten Kompromiss zu finden und schafft eine positive Grundlage für die Vertragsverhandlungen.
Kaufpreis und Kaufpreismodalitäten
Einer der zentralen Aspekte eines Unternehmensverkaufs ist natürlich der Kaufpreis. Aus Sicht des Verkäufers steht häufig der Kaufpreis als das wichtigste Element im Vordergrund. Doch genau hier liegt oft ein Interessenkonflikt zwischen Käufer und Verkäufer. Der Verkäufer möchte den Kaufpreis so schnell wie möglich und in voller Höhe erhalten, während der Käufer gerne eine spätere Zahlung vereinbaren möchte. Das hat vor allem finanzielle und sicherheitstechnische Gründe: Eine spätere Zahlung schont die Liquidität des Käufers und bietet eine Art Absicherung für etwaige Konflikte oder Beanstandungen im Nachhinein.
Wichtig ist es, diese Interessengegensätze im Vorfeld zu erkennen und zu verhandeln. Eine gestaffelte Zahlung – beispielsweise in Raten oder mit einem Teilbetrag, der zurückgehalten wird – kann für beide Seiten von Vorteil sein, da sie eine Sicherheit für den Käufer bietet und gleichzeitig eine klare Regelung für den Verkäufer darstellt.
Garantien und Haftung: Absicherung beider Parteien
Neben dem Kaufpreis gibt es zahlreiche weitere Aspekte, die beim Unternehmensverkauf eine wesentliche Rolle spielen. Garantien und Gewährleistungen sind ein besonders kritischer Punkt. Der Käufer möchte sicherstellen, dass er ein „gesundes“ Unternehmen erwirbt und der Verkäufer für bestimmte Umstände gerade steht. Garantien betreffen oft Themen wie die Einhaltung bestimmter Finanzkennzahlen, das Vorhandensein bestimmter Vermögenswerte oder die Freiheit von Rechtsstreitigkeiten.
Unterschied zwischen Garantie und Gewährleistung
- Gewährleistung: Diese ist im Gesetz verankert und gibt dem Käufer Ansprüche, wenn die Ware (z. B. das Unternehmen) nicht wie vereinbart geliefert wird. Hierzu zählen Eigentumsrechte und Mängelhaftung.
- Garantie: Eine Garantie ist eine freiwillige Zusicherung, die der Verkäufer abgibt. Im Unternehmensverkauf kann dies z. B. das Fortbestehen der Geschäftsbeziehungen, steuerliche Sauberkeit oder Umweltstandards betreffen.
Bei einem Unternehmenskauf genügen die gesetzlichen Gewährleistungsregeln meist nicht. Daher enthält der Kaufvertrag in der Regel einen Katalog individueller Garantien und Zusicherungen. Dieser regelt auch die Konsequenzen bei Garantieverletzungen und legt Bagatellgrenzen fest.
Arten von Garantien im Unternehmenskauf
- Objektive Garantien: Diese sind unabhängig vom Wissen des Verkäufers gültig. Wenn der Verkäufer zusichert, dass es keine steuerlichen Verbindlichkeiten gibt, haftet er auch dann, wenn er von einer Verpflichtung keine Kenntnis hatte.
- Subjektive Garantien: Der Verkäufer haftet nur, wenn er von einem Sachverhalt wusste oder wissen musste. Dies reduziert seine Haftung, erfordert jedoch eine klare Formulierung.
- Weiche Garantien: Diese sind oft als „nach bestem Wissen und Gewissen“ formuliert und haben eine geringe Haftungswirkung.
- Harte Garantien: Hierbei garantiert der Verkäufer ohne Einschränkungen und haftet bei jeder Verletzung, unabhängig von seinem Wissen.
Rechtsfolgen bei Garantieverletzungen
- Bagatellgrenzen: Schwellenwerte, die im Kaufvertrag festgelegt werden, um kleinere Verstöße oder geringe Mängel von der Haftung auszuschließen. Das bedeutet, dass der Verkäufer nur dann haftet, wenn der Schaden oder Mangel eine bestimmte Höhe überschreitet. Dies dient dazu, den Verkäufer vor übermäßigen Ansprüchen aufgrund von unwesentlichen Kleinigkeiten zu schützen und die Abwicklung der Transaktion effizienter zu gestalten.
- Vertragsstrafen: Diese treten oft dann in Kraft, wenn eine Garantie verletzt wird, und führen zu einer Schadensersatzzahlung.
- Haftungsbeschränkungen: Viele Verträge legen eine Haftungsobergrenze fest, um den Verkäufer zu schützen.
Tipp: Die Garantien sollten so formuliert sein, dass sie klare und messbare Ansprüche darstellen und auf diese Weise eine langwierige Beweisführung vermeiden. Auch wenn hier eine faire Aufteilung der Risiken zu empfehlen ist, sollte der Verkäufer darauf achten, dass der nach der Übergabe nicht für das Unternehmerrisiko haftet.
Unsere Beitragsempfehlung mit Tipps zur Haftungsbeschränkung und Verhandlung
Bleibeklauseln: Wie lange bleibt der Verkäufer an Bord?
Häufig wird im Unternehmensverkaufsvertrag auch eine sogenannte Bleibeklausel vereinbart. Diese regelt, ob und wie lange der Verkäufer nach dem Verkauf noch im Unternehmen verbleibt, um den Übergang zu begleiten. Meistens handelt es sich dabei um eine beratende Funktion – oft für einen Zeitraum von ein bis drei Jahren – und nicht um eine vollwertige operative Rolle. Sollte der Verkäufer diese Verpflichtung nicht erfüllen, kann der Kaufpreis entsprechend gekürzt werden.
Aus steuerlicher Sicht ist die genaue Formulierung dieser Bleibeklausel von entscheidender Bedeutung. Handelt es sich um eine Vergütung, die Teil des Kaufpreises ist, oder um eine eigenständige Tätigkeit? Im ersten Fall könnte der Verkäufer von einer günstigeren Versteuerung des Veräußerungsgewinns profitieren, während im zweiten Fall das Einkommen zum Spitzensteuersatz besteuert wird.
Checkliste: Die 15 relevantesten Inhalte eines Kaufvertrags
Neben den eben besprochenen Garantien gibt es noch eine ganze Bandbreite an Aspekten, die in einem Kaufvertrag aufgenommen werden müssen. Ein gut strukturierter Unternehmenskaufvertrag folgt einem klaren Aufbau, der es beiden Parteien ermöglicht, die Bedingungen übersichtlich und verständlich zu erfassen. Zu den grundlegenden Punkten gehören:
- Präzise Identifikation der Vertragsparteien
Es ist essenziell, dass alle beteiligten Vertragsparteien eindeutig benannt werden. Dazu gehören nicht nur die Gesellschafter, sondern auch die operativen Gesellschaften sowie eventuell beteiligte Immobilien- oder Besitzgesellschaften. Klare Eigentums- und Gesellschafterverhältnisse sind notwendig, um Missverständnisse zu vermeiden. - Präambel
Die Präambel legt die Beweggründe der Parteien für den Vertragsabschluss dar und gibt einen Überblick über die Ziele der Transaktion. - Vertragsgegenstand
Eine klare Definition des Gegenstands der Transaktion ist entscheidend. Werden Anteile, das ganze Unternehmen oder nur bestimmte Vermögenswerte übertragen? - Daten für Signing und Closing
Beim Unternehmensverkauf wird zwischen dem Abschluss des schuldrechtlichen Vertrages (Signing) und dem eigentlichen Eigentumsübergang (Closing) unterschieden. Das Closing markiert den Stichtag, an dem Rechte und Pflichten übergehen, was auch für steuerliche Zwecke von Bedeutung ist. - Vorbedingungen
Was muss vor Abschluss des Verkaufs geklärt oder erledigt werden? Beispiele sind der Verkauf von privat genutzten Fahrzeugen oder die Abtretung privater Darlehen. - Aufschiebende Bedingungen und Befristungen
Oft sind im Vertrag aufschiebende Bedingungen enthalten, die zwischen Signing und Closing erfüllt werden müssen, etwa die Zahlung des Kaufpreises. Solche Bedingungen sollten klar definiert und mit entsprechenden Fristen versehen sein. Zudem kann es sinnvoll sein, Verzichtserklärungen einzubauen, sodass die begünstigte Partei situativ entscheiden kann, ob sie auf die Erfüllung einer Bedingung verzichtet. - Kaufpreis und Finanzierung
Der Kaufpreis sollte sowohl in seinen festen als auch variablen Bestandteilen detailliert beschrieben werden. Es muss klar sein, wie und wann der Kaufpreis berechnet wird, welche Zahlungsmodalitäten gelten und ob eine Finanzierung durch den Verkäufer erfolgt. - Garantien, Haftungen und Zusicherungen
Bei einem Unternehmenskauf genügen die gesetzlichen Gewährleistungsregeln meist nicht. Daher enthält der Vertrag in der Regel einen Katalog individueller Garantien und Zusicherungen. Dieser regelt auch die Konsequenzen bei Garantieverletzungen und legt Bagatellgrenzen fest. Wichtig ist, dass der Verkäufer nicht für das Unternehmerrisiko nach der Übergabe haftet. Garantien können „hart“ oder „weich“ sein, je nach Art der Verpflichtung. - Regelungen für Übergangszeiträume
Zwischen Signing und Closing gibt es oft einen Übergangszeitraum, in dem das Unternehmen weiterhin vom Verkäufer geführt wird. In diesem Zeitraum muss der Verkäufer garantieren, dass er das Unternehmen im Sinne eines ordentlichen Kaufmanns führt, ohne Vermögenswerte zu entnehmen oder wesentliche Entscheidungen ohne Zustimmung des Käufers zu treffen. - Gewinnbezugsrecht und Ausschüttungsregelungen
Der Vertrag sollte klare Regelungen dazu enthalten, ob und in welchem Umfang Gewinne, die bis zum Übergabestichtag erwirtschaftet wurden, ausgeschüttet werden. Oft wird das Gewinnbezugsrecht zwischen Verkäufer und Käufer stichtagsbezogen aufgeteilt. - Wettbewerbsverbot
Um sicherzustellen, dass der Verkäufer nicht unmittelbar nach der Firmenübergabe in Konkurrenz tritt, wird häufig ein Wettbewerbsverbot vereinbart. Dieses sollte zeitlich und räumlich klar begrenzt sein, um rechtlich wirksam zu bleiben. - Mitwirkungspflichten des Verkäufers
In vielen Fällen wünscht der Käufer, dass der Verkäufer für einen bestimmten Zeitraum nach der Übergabe noch für das Unternehmen zur Verfügung steht, sei es für die Einarbeitung, den Know-how-Transfer oder die Einführung in Kunden- und Lieferantenbeziehungen. Diese Verpflichtungen sollten klar geregelt sein. - Streitbeilegung
Sollte es zu Konflikten kommen, ist festzulegen, ob diese vor einem öffentlichen Gericht oder in einem Schiedsverfahren geklärt werden. Es sollte auch bestimmt werden, welche Gerichtsbarkeit und Sprache gelten. - Kostenaufteilung
Die Regelung der Kosten für Anwälte, Notar und sonstige Berater sollte transparent im Vertrag festgelegt werden. - Zeitplan für die Umsetzung
Der Kaufvertrag sollte einen detaillierten Zeitplan für die Umsetzung der Transaktion enthalten. Dazu gehören Regelungen, wann Mitarbeiter, Kunden, Lieferanten, Banken und gegebenenfalls auch die Öffentlichkeit über den Verkauf informiert werden.
Video-Empfehlung: Kaufvertragsthemen 2024 im Überblick (inkl. Praxisbeispiel)
Wie ausführlich sollte ein Kaufvertrag sein?
Seit Jahren nimmt der Umfang von Kaufverträgen kontinuierlich zu. Der Wunsch, möglichst alles umfassend zu regeln, ist eine Entwicklung, die ihren Ursprung in der angloamerikanischen Rechtspraxis hat. Mit der Internationalisierung der M&A-Aktivitäten hat sich dieser Trend auch in deutschen Verträgen verankert. Besonders deutlich zeigt sich dies bei den Zusicherungen und Garantien, den sogenannten Representations & Warranties (Reps & Warranties). Die Praxis verdeutlicht jedoch, dass sich bei einem komplexen Unternehmensverkauf nicht jedes Detail regeln lässt. Im Gegenteil: Je umfangreicher die Verträge werden, desto höher ist das Risiko von Streitigkeiten nach Vertragsabschluss. Selbst komplexe Transaktionen können in einem Kaufvertrag auf maximal 30 Seiten prägnant dargestellt werden.
Wann muss ein Kaufvertrag für einen Unternehmensverkauf notariell beurkundet werden?
Der Kaufvertrag wurde erstellt und alle relevanten Inhalte wurden berücksichtigt. Wir nähern uns der Ziellinie und es bleibt noch eine letzte Frage: Ist eine notarielle Beurkundung des Kaufvertrags wirklich notwendig? Die Antwort darauf lautet: In den meisten Fällen ja, und das ist auch gut so. Warum das so ist und was genau notariell beurkundet werden muss, erklären wir hier.
Share Deal: Notarielle Beurkundung ist Pflicht
Beim sogenannten Share Deal – also dem Verkauf von Unternehmensanteilen, etwa bei einer GmbH – ist die notarielle Beurkundung gesetzlich vorgeschrieben. Gemäß § 15 Absatz 3 des GmbH-Gesetzes muss die Abtretung von Geschäftsanteilen in notarieller Form erfolgen. Das hat gute Gründe: Der Notar sorgt für Beweissicherung und schützt die Vertragsparteien vor übereilten Entscheidungen. Er nimmt dabei eine unparteiische Rolle ein und informiert umfassend über die rechtlichen Konsequenzen des Verkaufs, bevor der Vertrag unterschrieben wird. Zudem ist der Notar dafür verantwortlich, Änderungen im Handelsregister einzutragen, wie etwa den Wechsel in der Geschäftsführung oder einen neuen Unternehmenssitz.
Asset Deal: Die Ausnahme von der Regel, aber Vorsicht ist geboten
Beim sogenannten Asset-Deal, also dem Verkauf einzelner Vermögenswerte eines Unternehmens, ist eine notarielle Beurkundung in der Regel nicht erforderlich. Oft wird auf den Notar verzichtet, um Kosten zu sparen. Das kann jedoch zu Problemen führen. Beispielsweise wird häufig übersehen, dass auch ein Unternehmenskaufvertrag notariell beurkundet werden muss, wenn pauschal das gesamte Vermögen der GmbH verkauft werden soll. Pauschal heißt hier, dass alle Vermögenswerte, auch die, die nicht explizit genannt werden, bei der Vertragsüberschrift übergehen. Genau diese Regelung findet sich häufig in Asset-Deals, da andernfalls jeder kleinste Vermögensgegenstand aufgelistet werden müsste. Ohne notarielle Beurkundung ist nun das Geschäft unwirksam und der Verkäufer könnte die übertragenen Vermögenswerte zurückfordern.
Ferner gilt es zu beachten: Wenn im Rahmen des Asset-Deals auch eine Immobilie übertragen werden soll, ist der Termin beim Notar ebenfalls unvermeidlich. Um solche Risiken zu vermeiden und alle rechtlichen Formalitäten einzuhalten, ist der Gang zum Notar in jedem Falle sehr zu empfehlen.
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Notarkosten beim Unternehmensverkauf: Wie hoch sind sie und wer hat sie zu tragen?
Die Kosten für die notarielle Beurkundung eines Unternehmensverkaufs richten sich nach dem Geschäftswert, meist dem Kaufpreis. Üblicherweise fallen etwa 1,0 bis 1,5 % des Kaufpreises an. Die Gebühren sind gesetzlich festgelegt und steigen degressiv, das heißt, je höher der Kaufpreis, desto geringer ist der prozentuale Gebührensatz.
Die Notarkosten trägt überwiegend der Käufer, wobei es gelegentlich auch Konstellationen gibt, in denen sich Käufer und Verkäufer die Kosten teilen. Um Missverständnisse und rechtliche Probleme zu vermeiden, sollten Käufer und Verkäufer frühzeitig klären, wer welche Kosten trägt.
Fazit: Unternehmensverkauf als positives Ereignis gestalten
Ein Unternehmensverkauf ist ein komplexer, aber auch lohnender Prozess für beide Parteien. Mit einer offenen Kommunikation, klaren Vereinbarungen und der Bereitschaft zu Kompromissen kann die Transaktion erfolgreich verlaufen.
Muster Kaufvertrag zum Direkt-Download
Kaufvertrag über Unternehmensanteile – Vorlage (einfach ausklappen)
Diese Vertragsvorlage dient als Grundlage für den Verkauf von Unternehmensanteilen. Sie stellt jedoch keine abschließende rechtliche Beratung dar und sollte entsprechend durch qualifizierte juristische Prüfung angepasst werden.
Kaufvertrag und Abtretung
§ 1 Vertragsgegenstand
- Der Verkäufer ist zu _____ % an der _____ GmbH beteiligt.
- Nach § _____ des Gesellschaftsvertrages der GmbH ist die Abtretung dieses Gesellschaftsanteils mit Zustimmung sämtlicher Mitgesellschafter zulässig. Die Mitgesellschafter haben der Übertragung des Anteils gemäß Beschluss vom _____ einstimmig zugestimmt. Der Beschluss ist diesem Vertrag als Anlage 1 beigefügt. Oder alternativ: Die Übertragung dieses Anteils ist ohne Zustimmung der Mitgesellschafter zulässig. Oder alternativ: Die Abtretung dieses Gesellschaftsanteils ist gemäß § _____ des Gesellschaftsvertrages vom _____ auf Basis eines Beschlusses der übrigen Gesellschafter, der mit einfacher Mehrheit gefasst wurde, zulässig. Mit Beschluss vom _____ haben die Gesellschafter mit der erforderlichen Mehrheit zugestimmt. Der Beschluss ist diesem Vertrag als Anlage beigefügt.
§ 2 Übertragung und Erfüllung
Der Verkäufer überträgt hiermit im Wege der Abtretung mit dinglicher Wirkung ab dem Stichtag seinen in § 1 genannten Anteil an der _____ GmbH mit Gewinnbezugsrecht für den Zeitraum vom _____ bis _____ auf den Käufer, der diese Abtretung annimmt.
§ 3 Stichtag
Als Stichtag vereinbaren die Parteien den _____, _____ Uhr.
§ 4 Kaufpreis
- Der Käufer verpflichtet sich, dem Verkäufer für dessen Anteil einen Kaufpreis in Höhe von _____ EUR zu zahlen. Der Kaufpreis ist am Stichtag fällig.Oder alternativ: Als Kaufpreis verpflichtet sich der Käufer, eine Leibrente in Höhe von monatlich ________ EUR an den Verkäufer bzw. nach dessen Tod an dessen Ehegattin zu zahlen. Die Leibrente ist jeweils bis zum dritten Werktag eines Monats im Voraus fällig. Oder alternativ: Der Kaufpreis ist in _____ gleichen monatlichen Raten zu je _____ EUR zu entrichten. Die Ratenzahlungen sind jeweils zum 1. eines Monats fällig, erstmals am _____.
- Bei der Ermittlung des Kaufpreises sind die Parteien davon ausgegangen, dass das Kapital der GmbH zum Stichtag _____ EUR beträgt. Oder alternativ: Der Kaufpreis beruht darauf, dass das in der Anlage ausgewiesene Vermögen der Gesellschaft einen Wert von _____ EUR hat. Sollte der tatsächliche Wert hiervon um mehr als _____ % abweichen, erfolgt eine Anpassung des Kaufpreises entsprechend.
§ 5 Jahresabschluss per Stichtag
- Der Verkäufer verpflichtet sich, nach Abschluss dieses Vertrags den Jahresabschluss für die Gesellschaft per Stichtag zu beauftragen und innerhalb von _____ Monaten vorzulegen.
- Der Jahresabschluss ist nach den geltenden Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung zu erstellen und von einem Wirtschaftsprüfer testieren zu lassen. Die Kosten hierfür trägt der Käufer.
§ 6 Gewinn- und Verlustabgrenzung
- Der Gewinnanteil, der per Stichtag auf den Verkäufer entfällt, steht ihm zu.
- Der Käufer verpflichtet sich, den dem Verkäufer zustehenden Gewinnanteil innerhalb von drei Monaten nach dem Stichtag an diesen auszuzahlen.
§ 7 Dauerschuldverhältnisse
Die Gesellschaft ist aus den in der Anlage 2 genannten Verträgen verpflichtet. Der Verkäufer versichert, dass die übernommenen Dauerschuldverhältnisse keine Verpflichtungen enthalten, die das Geschäft negativ beeinflussen könnten.
§ 8 Arbeitsverhältnisse
- Die Gesellschaft beschäftigt die in der Anlage 4 aufgelisteten Mitarbeiter. Diese Anlage gibt Auskunft über die derzeitigen Arbeitsverträge, das Geburts- und Eintrittsdatum der Mitarbeiter sowie das aktuelle monatliche Bruttoentgelt.
§ 9 Laufende Rechtsstreitigkeiten
Die Gesellschaft ist gegenwärtig in keine Rechtsstreitigkeiten verwickelt, die negative Folgen für den Geschäftsbetrieb haben könnten.
§ 10 Zusicherungen des Verkäufers
- Der Verkäufer versichert, dass hinsichtlich des verkauften Anteils keine Vor- oder Ankaufsrechte Dritter bestehen.
- Der Verkäufer garantiert, dass die Einlagen vollständig erbracht wurden und die Gesellschaft alle erforderlichen behördlichen Genehmigungen hat.
§ 11 Nichterfüllung der vertraglichen Zusicherungen
Sollte sich herausstellen, dass eine der Zusicherungen des Verkäufers unzutreffend ist, hat dieser den entstandenen Schaden zu ersetzen.
§ 12 Übergabe des Betriebs
Der Verkäufer verpflichtet sich, die Geschäfte der Gesellschaft bis zum Stichtag ordnungsgemäß zu führen und dem Käufer ab dem _____ Einsicht in den Geschäftsbetrieb zu gewähren.
§ 13 Wettbewerbsverbot
- Der Verkäufer verpflichtet sich, für die Dauer von _____ Jahren nach dem Stichtag in einem Umkreis von _____ km keinen Wettbewerb zur Gesellschaft zu betreiben.
- Bei Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsverbot ist eine Vertragsstrafe in Höhe von 50.000 EUR zu zahlen.
§ 14 Schlussbestimmungen
- Sollte eine Bestimmung dieses Vertrags unwirksam sein, bleiben die übrigen Bestimmungen unberührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.
- Änderungen dieses Vertrags bedürfen der Schriftform.
- Nebenabreden bestehen nicht.
Ort, Datum
Unterschriften der Parteien
Hinweis: Dieses Template dient nur als Orientierung und ersetzt keine rechtliche Beratung. Ein Kaufvertrag sollte auf die jeweilige Transaktion individuell angepasst und von einem erfahrenen Juristen geprüft werden, um den spezifischen Anforderungen und Risiken gerecht zu werden.
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